S3 OWiR Klausur - von allem etwas!
- exvorep

- 13. Nov.
- 3 Min. Lesezeit

Das Ordnungswidrigkeitenrecht hat Bezüge zu allen drei großen Rechtsgebieten:
Strafrecht: Die Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, folgt dem strafrechtlichen Aufbau Tatbestand - Rechtswidrigkeit - Vorwerfbarkeit (Schuld).
öffentliches Recht: Der Bußgeldbescheid wird von einer Verwaltungsbehörde erlassen.
Zivilrecht: Über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht.
Schwerpunktmäßig geht es in den Klausuren um die Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt (§ 1 I OWiG).
Die zu prüfende Handlung ergibt sich aus dem Sachverhalt. Sie kann in einem Tun oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Unterlassen bestehen.
Die Handlung muss dem objektiven Tatbestand einer Bußgeldnorm entsprechen.
Als Bußgeldnormen kommen die im OWiG in den §§ 111 ff. selbst geregelten Bußgeldtatbestände (insbesondere § 118 OWiG - Belästigung der Allgemeinheit und § 122 OWiG - Vollrausch).
Daneben gibt es unzählige spezialgesetzlich geregelte Bußgeldnormen, vor allem in ordnungsbehördlichen Verordnungen. Diese sind aber in der Regel im Sachverhalt angegeben oder im Bearbeitungshinweis abgedruckt.
Und zum Schluss natürlich noch die Verkehrsordnungswidrigkeiten: Als Bußgeldnormen kommen hier in Klausuren neben § 24a StVG (0,5 Promille Grenze) häufig die in § 49 StVO geregelten Bußgeldtatbestände vor.
Im subjektiven Tatbestand entscheidet sich dann, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Hier müssen Sie die Vorsatzformen kennen und nach dem Ausschlussprinzip strukturiert prüfen können.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.
Wer den objektiven Tatbestand einer Bußgeldnorm erfüllt, handelt in der Regel auch rechtswidrig (die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit). Dennoch sollten Sie die gängigen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr und rechtfertigenden Notstand sowie bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten den § 35 StVO kennen.
In der Vorwerfbarkeit ist bei der Frage, ob der Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht hatte, etwas Unerlaubtes zu tun (= Unrechtsbewusstsein hatte), häufig der Verbotsirrtum (§ 11 II OWiG) klausurrelevant.
In der Verantwortlichkeit können das Alter des Täters (§ 12 I OWiG) sowie weitere Umstände, insbesondere die Trunkenheit (§ 12 II OWiG - ab 3 Promille kann von einer tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgegangen werden), eine Rolle spielen.
Ob die zuständige Verwaltungsbehörde eine Ordnungswidrigkeit verfolgt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen § 47 I OWiG - Opportunitätsprinzip). Sollen Sie in der Klausur prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit vorliegen, ist es klausurtaktisch hier natürlich sinnvoll, sich für die Verfolgung zu entscheiden. In der Regel enthält der Sachverhalt aber auch keinerlei Hinweise, die für ein Absehen von der Verfolgung sprechen.
Verfolgt werden kann eine Ordnungswidrigkeit durch eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid. In der Regel sollen Sie in der Klausur prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Bußgeldbescheides vorliegen. Hierbei liegt der Prüfungsschwerpunkt häufig bei der Verjährung. Soweit nicht spezialgesetzlich geregelt (wie z.B. in § 26 III StVG), richtet sich die Verjährung nach §§ 31 ff. OWiG und damit nach dem Höchstmaß der im Bußgeldtatbestand angedrohten Geldbuße. Für das Höchstmaß und damit die Dauer der Verjährung kann dabei § 17 II OWiG und damit die bereits im subjektiven Tatbestand geprüfte Frage, ob der Täter bedingt vorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, von Bedeutung sein.
Ist die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt, ist über die Höhe der Geldbuße zu entscheiden, soweit kein bindender Bußgeldkatalog einschlägig ist.
Ferner können Entscheidungen über die Kosten sowie mögliche Nebenfolgen prüfungsrelevant sein. Diese Prüfungspunkte werden jedoch häufig durch einen entsprechenden Bearbeitungshinweis ausgeschlossen.
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Bußgeldbescheides vor, kann es sein, dass Sie auch noch einen praxistauglichen Bußgeldbescheid fertigen sollen. Inhaltlich können Sie sich dabei gut an § 66 I und II OWiG orientieren.
Beleibt sind außerdem noch Zusatzfragen, häufig zum Rechtsschutz (insbesondere Einspruch).
Mögliche Aufgabenstellungen in der Klausur können demnach sein:
Liegt eine verfolgbare Ordnungswidrigkeit vor?
Falls ja, sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Bußgeldbescheides gegeben?
Falls ja, fertigen Sie bitte einen praxistauglichen Bußgeldbescheid.
Diese drei Themenblöcke sollten Sie beherrschen und sind Bestandteil unseres zweiteiligen Seminars. Damit sind Sie dann optimal vorbereitet!





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