Klausur Strafrecht GS 4 an der HSPV NRW: Diese Themen sind besonders klausurrelevant

Inhaltsverzeichnis
- I. Wann findet die Klausur in Strafrecht GS 4 statt?
- II. Worauf kommt es in der Klausur Strafrecht GS 4 an?
- III. Der objektive und subjektive Tatbestand
- 1. Kausalität und objektive Zurechnung
- 2. Vorsatz und besondere Vorsatzformen
- 3. Irrtümer im subjektiven Tatbestand
- IV. Die Rechtswidrigkeit
- 1. Die Notwehr gemäß § 32 StGB
- 2. Der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB
- 3. Aggressiv- und Defensivnotstand gemäß §§ 904, 228 BGB
- V. Die Schuld
- VI. Totschlag, Versuch und Beteiligung
- 1. Der Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB
- 2. Der Versuch
- 3. Die Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB
- 4. Die mittelbare Täterschaft
- 5. Anstiftung und Beihilfe
- VII. Die Körperverletzungsdelikte
- 1. Die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB
- 2. Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB
- 3. Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
- VIII. Die Diebstahlsdelikte
- 1. Der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB
- 2. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
- 3. Der besonders schwere Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB
- IX. Unterschlagung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
- 1. Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB
- 2. Der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB
- 3. Die Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB
- X. Welche Themen solltest Du zuerst lernen?
- Priorität 1: Diese Themen müssen besonders sicher sitzen
- Priorität 2: Diese Themen solltest Du ebenfalls gut beherrschen
- Priorität 3: Diese Themen solltest Du zumindest einordnen können
- XI. So bereitest Du Dich effizient auf die Klausur vor
- 1. Verschaffe Dir einen Überblick über die Prüfungsschemata
- 2. Lerne die wichtigsten Definitionen
- 3. Übe die Subsumtion anhand konkreter Fälle
- 4. Lerne ähnliche Themen im Vergleich
- 5. Arbeite mit dem Gesetz
- Fazit: Setze klare Schwerpunkte bei Deiner Vorbereitung
Welche Themen muss ich für die Klausur in Strafrecht GS 4 lernen? Welche Prüfungsschemata und Definitionen müssen wirklich sitzen? Und gibt es Themen, die ich bei wenig Zeit eher vernachlässigen kann?
Diese Fragen bekommen wir in unseren Seminaren regelmäßig gestellt. Das ist auch vollkommen nachvollziehbar. Denn das Modul Strafrecht GS 4 enthält eine ganze Reihe unterschiedlicher Themen. Gleichzeitig ist die Zeit für die Klausurvorbereitung häufig begrenzt. Du musst den Stoff also sinnvoll priorisieren – und wirst vielleicht auch das eine oder andere Thema auf Lücke lernen.
Doch welche Themen sind besonders klausurrelevant?
Natürlich kann niemand zuverlässig vorhersagen, welche Probleme in Deiner konkreten Klausur geprüft werden. Daher werden wir hier auch nicht aufschreiben, welche Themen man auf Lücke lernen sollte. Grundsätzlich kann jeder Inhalt des Moduls Gegenstand der Klausur sein. Trotzdem gibt es Themen, Prüfungsschemata und Definitionen, die Du auf jeden Fall sicher beherrschen solltest.
In diesem Artikel zeige ich Dir, worauf es bei der Klausur in Strafrecht GS 4 besonders ankommt und welche Schwerpunkte Du bei Deiner Vorbereitung setzen solltest. In unserem Seminar zum Fach Strafrecht GS 4 besprechen und üben wir zudem den gesamten klausurrelevanten Stoff anhand von Schaubildern und Übungsfällen.
I. Wann findet die Klausur in Strafrecht GS 4 statt?
Du suchst den Prüfungskalender der HSPV NRW für den Studiengang Polizeivollzugsdienst oder möchtest wissen, wann die nächste Klausur in Strafrecht GS 4 stattfindet?
Die erste Wiederholungsklausur in Strafrecht GS 4 findet am Freitag, den 4. September 2026, statt. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten.
Den jeweils aktuellen Stand findest Du im offiziellen Prüfungskalender der HSPV NRW. Dort sind auch die Prüfungstermine für die anderen Module des Polizeivollzugsdienstes aufgeführt, beispielsweise für Eingriffsrecht und Staatsrecht GS 2, Einsatzlehre GS 3 oder Kriminalitätskontrolle GS 5.
Wichtig: Prüfungstermine können geändert werden. Sieh deshalb kurz vor der Klausur noch einmal in den aktuellen Prüfungskalender der HSPV NRW.
II. Worauf kommt es in der Klausur Strafrecht GS 4 an?
In einer Strafrechtsklausur kommt es im Wesentlichen auf drei Dinge an:
- Du musst möglichst alle Straftatbestände erkennen, die nach dem Sachverhalt in Betracht kommen.
- Du musst diese Tatbestände anhand des richtigen Prüfungsschemas durchprüfen.
- Du musst die Voraussetzungen der Straftatbestände sauber unter den Sachverhalt subsumieren.
Die Kenntnis der wichtigsten Prüfungsschemata und Definitionen ist deshalb ein Muss. Sie bildet allerdings nur das Fundament. Für eine gute Klausur reicht es nicht aus, ein auswendig gelerntes Schema aufzuschreiben und anschließend festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Du musst vielmehr zeigen, warum eine Voraussetzung vorliegt. Dazu musst Du die entscheidenden Tatsachen aus dem Sachverhalt herausarbeiten, mit der Definition abgleichen und zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangen.
Kurzum: Schema, Definition und Subsumtion gehören zusammen.
III. Der objektive und subjektive Tatbestand
Die grundlegende Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand begegnet Dir bei nahezu jedem vorsätzlichen Erfolgsdelikt. Den Aufbau solltest Du deshalb sicher beherrschen.
1. Kausalität und objektive Zurechnung
Im objektiven Tatbestand sind unter anderem die Kausalität und die objektive Zurechnung wichtig. Hier solltest Du die Definitionen sicher beherrschen.
In vielen Klausuren bereiten Kausalität und objektive Zurechnung keine größeren Schwierigkeiten. Das bedeutet allerdings nicht, dass Du sie vernachlässigen kannst. Fehlt bereits die Definition oder wird die Kausalität mit der objektiven Zurechnung vermischt, gehen schnell unnötige Punkte verloren.
Am besten wiederholst Du beide Voraussetzungen anhand eines einfachen Körperverletzungsfalles. So lernst Du die allgemeinen Grundlagen direkt in Verbindung mit einem konkreten Delikt.
2. Vorsatz und besondere Vorsatzformen
Im subjektiven Tatbestand musst Du vor allem den Vorsatz sicher beherrschen.
Besonders wichtig ist der Eventualvorsatz, der auch als dolus eventualis bezeichnet wird. Daneben solltest Du die Absicht kennen. Sie ist unter anderem bei § 226 Abs. 2 StGB und der Zueignungsabsicht des Diebstahls von Bedeutung. Bei der Absicht kommt es dem Täter gerade darauf an, den angestrebten Erfolg herbeizuführen.
3. Irrtümer im subjektiven Tatbestand
Auch Irrtümer können in der Klausur eine Rolle spielen. Für Strafrecht GS 4 solltest Du insbesondere den error in persona und die aberratio ictus unterscheiden können.
Beim error in persona trifft der Täter das anvisierte Tatobjekt, irrt sich jedoch über dessen Identität. Bei der aberratio ictus geht die Tat dagegen fehl und trifft ein anderes als das anvisierte Tatobjekt.
Diese Unterscheidung solltest Du nicht nur auswendig kennen. Wichtig ist, dass Du verstehst, wie sich der jeweilige Irrtum auf den Vorsatz auswirkt.
IV. Die Rechtswidrigkeit
Liegt der Tatbestand vor, ist die Tat grundsätzlich rechtswidrig. Etwas anderes gilt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
Die größten Schwerpunkte liegen in Strafrecht GS 4 bei der Notwehr und dem rechtfertigenden Notstand. Beide Rechtfertigungsgründe solltest Du sicher voneinander unterscheiden können.
1. Die Notwehr gemäß § 32 StGB
Die Notwehr gehört zu den wichtigsten Themen des Moduls. Das Prüfungsschema und die zentralen Definitionen müssen sitzen.
Die Notwehr setzt voraus:
- eine Notwehrlage,
- eine Notwehrhandlung und
- einen Verteidigungswillen.
Im Rahmen der Notwehrlage prüfst Du, ob ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.
Bei der Notwehrhandlung kommt es vor allem auf die Erforderlichkeit an. Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, wenn sie geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, und dem Angegriffenen kein gleich wirksames, milderes Mittel zur Verfügung steht.
Die Gebotenheit ist demgegenüber häufig weniger klausurrelevant.
2. Der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB
Auch beim rechtfertigenden Notstand musst Du das Prüfungsschema und die zentralen Definitionen beherrschen.
Besonders wichtig sind der Gefahrbegriff und die Gegenwärtigkeit der Gefahr.
Ein Schwerpunkt liegt häufig in der Güter- und Interessenabwägung. Du musst nachvollziehbar begründen, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Dabei kommt es nicht nur auf den abstrakten Rang der betroffenen Rechtsgüter an. Zu berücksichtigen sind beispielsweise auch das Ausmaß des drohenden Schadens, die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die Nähe der Gefahr.
Genau diese Abwägung fällt vielen Studierenden schwer. Es reicht nicht, pauschal festzustellen, dass etwa die körperliche Unversehrtheit „mehr wert“ sei als das Eigentum. Du musst die konkreten Umstände des Einzelfalls miteinander vergleichen.
In unserem Seminar Strafrecht GS 4 Teil 2 besprechen wir den rechtfertigenden Notstand deshalb ausführlich und üben die Güter- und Interessenabwägung anhand eines konkreten Falles und gehen vertieft auf die Unterschiede zwischen der Notwehr und dem rechtfertigenden Notstand ein.
3. Aggressiv- und Defensivnotstand gemäß §§ 904, 228 BGB
Im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung solltest Du Dir außerdem den Aggressiv- und den Defensivnotstand ansehen.
Die beiden Rechtfertigungsgründe lassen sich gut in Verbindung mit § 303 Abs. 1 StGB prüfen. Du solltest deshalb nicht nur die Voraussetzungen kennen, sondern vor allem den Unterschied zwischen beiden Vorschriften verstanden haben.
V. Die Schuld
Auf der Ebene der Schuld solltest Du insbesondere den entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB beherrschen.
Auch hier müssen das Prüfungsschema und die wesentlichen Definitionen sitzen. Besonders effizient lernst Du den entschuldigenden Notstand, wenn Du ihn unmittelbar mit dem rechtfertigenden Notstand vergleichst.
Welche Rechtsgüter können geschützt werden? Welcher Personenkreis wird erfasst? Muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden? Und auf welcher Prüfungsebene befindet sich die Vorschrift?
Durch diesen Vergleich erkennst Du Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Gleichzeitig vermeidest Du, ähnliche Voraussetzungen doppelt und vollkommen losgelöst voneinander zu lernen.
Lerntipp
Verknüpfe ähnliche Themen miteinander. Das spart Zeit und sorgt dafür, dass Du die Systematik wirklich verstehst.
VI. Totschlag, Versuch und Beteiligung
Der Totschlag ist vom Prüfungsschema her vergleichsweise einfach. Gerade deshalb eignet er sich besonders gut, um in Kombination mit § 212 StGB allgemeine Themen wie den Versuch oder die Mittäterschaft zu prüfen.
1. Der Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB
Der objektive Tatbestand des Totschlags besteht im Wesentlichen aus der Tötung eines anderen Menschen sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung.
Viele besondere Definitionen musst Du hier nicht beherrschen. Das Prüfungsschema sollte dafür sicher sitzen.
Aufgrund seines übersichtlichen Tatbestandes lässt sich der Totschlag gut mit Problemen aus dem Allgemeinen Teil verbinden. Denkbar sind insbesondere ein versuchter Totschlag, ein in Mittäterschaft begangener Totschlag oder eine Tat in mittelbarer Täterschaft.
Das eigentliche Problem liegt dann nicht im Delikt selbst, sondern beispielsweise beim Tatentschluss, beim unmittelbaren Ansetzen oder bei der Zurechnung fremder Tatbeiträge.
2. Der Versuch
Der Versuch ist sehr klausurrelevant. Das gesamte Prüfungsschema und die dazugehörigen Definitionen musst Du sicher beherrschen.
- die Vorprüfung,
- der Tatentschluss,
- das unmittelbare Ansetzen,
- die Rechtswidrigkeit,
- die Schuld und
- der Rücktritt.
Auch der Rücktritt gemäß § 24 StGB muss sitzen. Hier solltest Du insbesondere zwischen unbeendetem und beendetem Versuch unterscheiden können.
Sehr wichtig ist außerdem die Frage, wann ein Versuch fehlgeschlagen ist. Hier muss man die Gesamtbetrachtungslehre kennen und verstanden haben. Gerade beim Rücktritt zeigt sich, ob Du das Prüfungsschema lediglich auswendig gelernt oder wirklich verstanden hast.
3. Die Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB
Von den Themen aus dem Bereich Täterschaft und Teilnahme halte ich die Mittäterschaft für am klausurrelevantesten.
Das Prüfungsschema ist vergleichsweise kurz. Trotzdem musst Du verstehen, wo und warum die Mittäterschaft überhaupt geprüft wird: Sie ermöglicht es, einem Beteiligten Tatbeiträge eines anderen Beteiligten zuzurechnen.
Du solltest deshalb wissen,
- an welcher Stelle die Mittäterschaft geprüft wird,
- welche Voraussetzungen ein gemeinsamer Tatplan erfüllen muss,
- wann ein gemeinschaftlicher Tatbeitrag vorliegt und
- welche Handlungen dem jeweiligen Mittäter zugerechnet werden.
Besonders wichtig ist außerdem die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Hier muss man insbesondere wissen, wann die Rechtsprechung Mittäterschaft und wann lediglich Beihilfe annimmt.
4. Die mittelbare Täterschaft
Die mittelbare Täterschaft steht häufig etwas im Schatten der Mittäterschaft. Das Schema solltest Du trotzdem beherrschen.
Wichtig ist vor allem ein grundlegendes Verständnis der Rollenverteilung: Wer ist der Hintermann? Wer ist das menschliche Werkzeug? Und warum wird die Handlung des Vordermannes dem Hintermann als eigene Tat zugerechnet?
5. Anstiftung und Beihilfe
Anstiftung und Beihilfe verfügen über übersichtliche und ähnlich aufgebaute Prüfungsschemata. Beide solltest Du Dir zumindest einmal erarbeiten.
Sofern Du noch ausreichend Zeit hast, kannst Du Dir zusätzlich die besonderen Konstellationen bei der Anstiftung ansehen. Dazu gehören insbesondere die Aufstiftung, Umstiftung und Abstiftung. Diese Probleme würde ich allerdings erst lernen, wenn die Grundlagen sicher sitzen.
VII. Die Körperverletzungsdelikte
Bei den Körperverletzungsdelikten gibt es im Modul GS 4 drei Tatbestände:
- die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB,
- die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB und
- die schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB.
1. Die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB
Die einfache Körperverletzung ist sehr klausurrelevant.
Das Prüfungsschema sowie die Definitionen der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung müssen perfekt sitzen.
Anhand der Körperverletzung kannst Du außerdem besonders gut die Kausalität und die objektive Zurechnung wiederholen. So verbindest Du das konkrete Delikt unmittelbar mit den allgemeinen Grundlagen des Tatbestands.
2. Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB
Auch die gefährliche Körperverletzung ist besonders klausurrelevant. Hier ist vor allem eine gute Kenntnis der Definitionen gefragt.
Von besonderer Bedeutung ist das gefährliche Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Daneben solltest Du insbesondere den hinterlistigen Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB und die das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB beherrschen.
Mit guten Definitionskenntnissen und einer sauberen Subsumtion lassen sich die meisten Probleme bei § 224 StGB aber gut in den Griff bekommen.
Lerntipp
Das Grundprinzip einer Qualifikation ist einfach. Du prüfst im objektiven Tatbestand zunächst die Voraussetzungen des Grunddelikts und anschließend die zusätzlichen Merkmale des Qualifikationstatbestands, die in der Regel im Gesetz stehen. Lies deshalb immer aufmerksam das Gesetz und konzentriere Dich bei § 224 StGB besonders auf die Definitionen der einzelnen Begehungsweisen.
Die wichtigsten Definitionen für Strafrecht GS 4 kannst Du gezielt mit unseren digitalen Karteikarten lernen und regelmäßig wiederholen.
3. Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
Auch die schwere Körperverletzung knüpft an eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB an. Anders als bei § 224 StGB muss hier allerdings eine der in § 226 Abs. 1 StGB genannten schweren Folgen eingetreten sein. Im Vergleich zu § 224 StGB kommt die schwere Körperverletzung eher seltener in Klausuren vor, ist aber auch nicht völlig klausurirrelevant, wie die Klausur aus dem Hauptlauf 2018 zeigt.
Besonders häufig geht es um den Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Hier musst Du wissen, wann ein Körperteil als Glied gilt und unter welchen Voraussetzungen dieses Glied wichtig ist.
Zusätzlich musst Du die Besonderheit des § 226 Abs. 2 StGB im subjektiven Tatbestand beachten. Die erhöhte Strafandrohung setzt voraus, dass der Täter die schwere Folge absichtlich oder wissentlich verursacht.
Gerade diese Abweichung darfst Du im Prüfungsschema nicht übersehen.
VIII. Die Diebstahlsdelikte
Bei den Diebstahlsdelikten musst Du zunächst drei Vorschriften systematisch voneinander unterscheiden:
- § 242 Abs. 1 StGB enthält den Grundtatbestand des Diebstahls.
- § 244 StGB enthält Qualifikationen des Diebstahls.
- § 243 StGB regelt besonders schwere Fälle anhand von Regelbeispielen.
Diese Einordnung ist wichtig. Eine Qualifikation ist ein eigener Straftatbestand. Ein Regelbeispiel betrifft dagegen grundsätzlich die Strafzumessung.
1. Der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB
Der Diebstahl gehört zu den wichtigsten Delikten in Strafrecht GS 4. Das Prüfungsschema und die dazugehörigen Definitionen solltest Du im Schlaf beherrschen.
Das gilt insbesondere für:
- die fremde bewegliche Sache,
- die Wegnahme,
- den Gewahrsamsbegriff,
- den Gewahrsamsbruch,
- die Gewahrsamsbegründung und
- die Zueignungsabsicht.
Gerade bei der Zueignungsabsicht solltest Du die klassischen Probleme kennen. Dazu gehören die bloße Gebrauchsanmaßung und der reine Sachentzug. Beides wurde schon in vergangenen HSPV-Klausuren geprüft.
2. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Im Rahmen des § 244 StGB ist beim Diebstahl mit Waffen vor allem die Frage wichtig, wann ein gefährliches Werkzeug vorliegt. Diesen Streit solltest Du in seinen Grundzügen kennen.
Beim Wohnungseinbruchdiebstahl ist insbesondere der Wohnungsbegriff wichtig. Außerdem solltest Du wissen, dass der Begriff der Wohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl nicht ohne Weiteres genauso ausgelegt wird wie beim Hausfriedensbruch.
Auch hier gilt: Lerne nicht nur die Definition. Überlege Dir, warum das Gesetz Wohnungen in § 244 StGB besonders schützt und welche Räumlichkeiten von diesem Schutzzweck erfasst werden. Auch hiermit beschäftigen wir uns in unseren Seminaren Strafrecht GS 4 Teil 3 und 4 ausführlich.
3. Der besonders schwere Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB
Bei § 243 StGB solltest Du Dich besonders mit den Regelbeispielen der Nummern 1 bis 3 beschäftigen. Wichtig ist die Definition der Gewerbsmäßigkeit.
Beachte außerdem den Unterschied zu § 244 StGB: § 243 StGB ist keine Qualifikation, sondern enthält Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall des Diebstahls.
Diese Einordnung muss bereits im Aufbau Deiner Prüfung deutlich werden.
IX. Unterschlagung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
Neben den großen Klausurschwerpunkten gibt es einige Delikte, die häufig ergänzend geprüft werden können.
1. Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB
Die Unterschlagung ist gegenüber dem Diebstahl ein Auffangdelikt. Liegt bereits ein Diebstahl vor, tritt § 246 StGB grundsätzlich zurück.
Aus diesem Grund ist die Unterschlagung meistens kein eigenständiger Klausurschwerpunkt. Das Prüfungsschema solltest Du trotzdem kennen.
2. Der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB
Auch der Hausfriedensbruch ist in Strafrecht GS 4 eher ein Nebendelikt.
Wichtig ist vor allem, dass Du die geschützten Tatobjekte kennst und den Wohnungsbegriff vom Wohnungsbegriff des Wohnungseinbruchdiebstahls unterscheiden kannst.
Findest Du im Sachverhalt Hinweise darauf, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung oder einen Geschäftsraum gelangt, solltest Du § 123 Abs. 1 StGB zumindest kurz in Betracht ziehen.
3. Die Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB
Auch die Sachbeschädigung bildet häufig nicht den eigentlichen Schwerpunkt der Klausur.
Interessant wird sie allerdings in Kombination mit dem Defensivnotstand gemäß § 228 BGB oder dem Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB. Genau diese Kombinationen solltest Du bei der Vorbereitung im Blick behalten.
X. Welche Themen solltest Du zuerst lernen?
Wenn Deine Zeit begrenzt ist, würde ich die Themen folgendermaßen priorisieren:
Priorität 1: Diese Themen müssen besonders sicher sitzen
- Grundaufbau des vorsätzlichen Begehungsdelikts
- Kausalität und objektive Zurechnung
- Vorsatz (Eventualvorsatz und Absicht)
- Notwehr gemäß § 32 StGB
- rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB
- Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB
- gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB
- Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB
- Diebstahlsqualifikationen gemäß § 244 StGB
- Versuch und Rücktritt
- Mittäterschaft
Priorität 2: Diese Themen solltest Du ebenfalls gut beherrschen
- Irrtümer im subjektiven Tatbestand
- schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
- besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB
- Aggressiv- und Defensivnotstand
- mittelbare Täterschaft
- Anstiftung und Beihilfe
- entschuldigender Notstand gemäß § 35 StGB
- Unterschlagung
Priorität 3: Diese Themen solltest Du zumindest einordnen können
- Hausfriedensbruch
- Sachbeschädigung als eigenständiges Delikt
- besondere Probleme der Anstiftung
- seltenere Fallgruppen der Gebotenheit bei der Notwehr
Das bedeutet nicht, dass Themen der zweiten und dritten Gruppe nicht geprüft werden können. Sie eignen sich aber häufiger als Nebenproblem, während die Themen der ersten Gruppe regelmäßig den Schwerpunkt einer Klausur bilden.
XI. So bereitest Du Dich effizient auf die Klausur vor
Wie solltest Du nun konkret lernen?
1. Verschaffe Dir einen Überblick über die Prüfungsschemata
Beginne nicht damit, einzelne Definitionen ohne Zusammenhang auswendig zu lernen. Sieh Dir zunächst an, wie die einzelnen Delikte aufgebaut sind und an welcher Stelle die jeweiligen Probleme geprüft werden.
2. Lerne die wichtigsten Definitionen
Ohne sichere Definitionen kannst Du nicht sauber subsumieren. Das gilt besonders für § 223, § 224 und § 242 StGB sowie für die Rechtfertigungsgründe.
Für die regelmäßige Wiederholung eignen sich digitale Karteikarten besonders gut. Dabei solltest Du nicht alle Definitionen gleich häufig wiederholen, sondern Dich auf diejenigen konzentrieren, die Du noch nicht sicher beherrschst.
3. Übe die Subsumtion anhand konkreter Fälle
Erst bei der Fallbearbeitung merkst Du, ob Du eine Definition wirklich verstanden hast.
Versuche deshalb nicht nur, die Voraussetzungen aufzuzählen. Formuliere aus, welche Tatsachen aus dem Sachverhalt für oder gegen das jeweilige Merkmal sprechen.
4. Lerne ähnliche Themen im Vergleich
Vergleiche beispielsweise:
- rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand,
- Aggressiv- und Defensivnotstand,
- § 224 und § 226 StGB,
- § 243 und § 244 StGB,
- Mittäterschaft und Beihilfe sowie
- error in persona und aberratio ictus.
So verstehst Du die Unterschiede und musst ähnliche Inhalte nicht mehrfach voneinander isoliert lernen.
5. Arbeite mit dem Gesetz
Lies die Vorschriften während der Vorbereitung immer wieder. Das Gesetz zeigt Dir häufig bereits den Aufbau der Prüfung und die Voraussetzungen des Tatbestands.
Gerade bei Qualifikationen und Regelbeispielen hilft ein genauer Blick in den Gesetzestext dabei, keine Voraussetzung zu übersehen.
Fazit: Setze klare Schwerpunkte bei Deiner Vorbereitung
Strafrecht GS 4 enthält viel Stoff. Du musst aber nicht jedes noch so seltene Problem mit der gleichen Intensität lernen.
Besonders sicher beherrschen solltest Du die grundlegenden Prüfungsschemata, die zentralen Definitionen und die typischen Schwerpunkte bei Notwehr, Notstand, Körperverletzung, Diebstahl, Versuch und Mittäterschaft.
Daneben kommt es darauf an, das Gelernte in einer Klausur auch anwenden zu können. Definitionen allein bringen Dir wenig, wenn Du sie nicht sauber mit dem Sachverhalt verknüpfst.
Konzentriere Dich deshalb auf drei Dinge:
Prüfungsschema verstehen, Definitionen beherrschen und Subsumtion üben.
Genau darauf kommt es in der Klausur an.
In unseren Seminaren zu Strafrecht GS 4 erklären wir Dir die wichtigsten Prüfungsschemata und Definitionen Schritt für Schritt und wenden sie gemeinsam auf konkrete Klausurfälle an. Mit unseren digitalen Karteikarten kannst Du die klausurrelevanten Inhalte anschließend gezielt wiederholen und langfristig festigen.
Häufig gestellte Fragen
Die erste Wiederholungsklausur in Strafrecht GS 4 findet meist im September statt. Die Klausuren des Hauptlaufes werden meist Ende April/Anfang Mai geschrieben. Da sich Prüfungstermine ändern können, solltest Du vor der Klausur noch einmal den offiziellen Prüfungskalender der HSPV NRW aufrufen.
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