Die Notwehr gem. § 32 StGB – Prüfungsschema, Definitionen und Klausurtipps für HSPV-Studierende

Sebastian Krampetzki
20.07.2026
exvo
Polizistin übt Notwehr nach § 32 StGB aus. Prüfungsschema, Definitionen, Klausur Strafrecht GS 4 von PolizeiRep.
Inhaltsverzeichnis

Die Notwehr gem. § 32 StGB ist einer der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Strafrecht. Für die Strafrechtsklausur im Modul GS 4 an der HSPV NRW müssen die Prüfung von Notwehrlage, Notwehrhandlung, Erforderlichkeit, Gebotenheit und Verteidigungswillen sicher beherrscht werden. In diesem Beitrag werden das Prüfungsschema, die wichtigsten Definitionen, typische Klausurprobleme und die Abgrenzung zu § 34 StGB verständlich erklärt.

I. Was ist die Notwehr? 

Wer den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, handelt grundsätzlich auch rechtswidrig. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Einer der wichtigsten Rechtfertigungsgründe ist die Notwehr gem. § 32 StGB.

Der Gesetzestext ist knapp und klausurfreundlich. § 32 Abs. 1 und 2 StGB lauten:

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notwehr ist mithin gem. § 32 Abs. 2 StGB die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf eigene oder fremde Individualrechtsgüter. Verteidigen Sie nicht sich selbst, sondern eine andere Person, spricht man von Nothilfe, § 32 Abs. 2 StGB. Notwehr und Nothilfe werden aber nach demselben Schema geprüft, Unterschiede gibt es keine.

Der Grundgedanke hinter der Notwehr lautet: 

Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Genau deshalb ist § 32 StGB auch ein so „scharfes Schwert“. Anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB findet bei der Notwehr nämlich keine allgemeine Güterabwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern statt.

II. Das Prüfungsschema der Notwehr gem. § 32 StGB 

In der Klausur sollten Sie die Notwehr im Rahmen der Rechtswidrigkeit immer sauber nach folgendem Schema prüfen:

Prüfungsschema
  1. Notwehrlage
      1. Angriff
      2. Gegenwärtig
      3. Rechtswidrig
  2. Notwehrhandlung
      1. Erforderlichkeit
      2. Gebotenheit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
      1. Handeln in Kenntnis der Notwehrlage
      2. Handeln mit Verteidigungswillen

Tipp: Prüfungsschemata und Definitionen lernen Sie am besten mit Karteikarten, die Sie in unserem digitalen Karteikartensystem auch kostenlos erstellen können.

1. Wann liegt eine Notwehrlage vor?

Zunächst benötigen wir eine Notwehrlage. Diese definiert sich wie folgt:

Definition Notwehrlage

Eine Notwehrlage ist gegeben, wenn der Täter einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut ausgesetzt ist. 

Aus dieser Definition ergibt sich sodann der dreischrittige Prüfungsaufbau:

Die Notwehrlage
  • Angriff
  • Gegenwärtigkeit
  • Rechtswidrigkeit

a) Angriff

Definition Angriff

Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das ein geschütztes Individualrechtsgut bedroht oder verletzt.

Notwehrfähig sind zum Beispiel die Individualrechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und das Eigentum. Liegt ein Angriff auf eines dieser Rechtsgüter vor, darf man sich gegen diesen Angriff unter Berufung auf § 32 StGB verteidigen.

Wichtig ist im Rahmen der Definition zudem das Wort „menschlich“

Dieses Wort verrät uns, dass der Angriff im Rahmen der Notwehrlage von einem Menschen ausgehen muss. Danach begründet etwa - anders als beim Gefahrbegriff im Rahmen des Notstands - eine Naturgefahr keinen Angriff im Sinne des § 32 StGB. Eine Tierattacke ist für sich genommen ebenfalls kein Angriff im Sinne des § 32 StGB. Hetzt der Halter seinen Hund jedoch gezielt auf eine Person, liegt der Angriff im menschlichen Verhalten des Halters.

b) Gegenwärtigkeit des Angriffs

Definition Gegenwärtigkeit des Angriffs

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

Die Definition enthält drei Zeitpunkte, die Sie in der Klausur nacheinander durchgehen können:

  • Unmittelbar bevorstehend: Der Angriff kann jederzeit in die Verletzung umschlagen. Beispiel: A holt bereits zum Schlag gegen B aus.
  • Gerade stattfindend: Die Verletzungshandlung hat begonnen. Beispiel: A schlägt auf B ein.
  • Noch andauernd: Der Angriff ist noch nicht endgültig beendet. Beispiel: A hält B weiterhin fest und verhindert dadurch dessen Fortbewegung.

Noch einfacher können Sie es sich so merken:

Da die Notwehr ein so “scharfes Schwert” ist und weitgehende Verteidigungshandlungen bis hin zu tödlicher Gewalt erlaubt, darf die Verteidigungshandlung weder zu früh noch zu spät erfolgen. So darf man sich im Rahmen der Notwehr etwa nicht präventiv gegen einen zukünftigen, aber noch nicht sicher feststehenden Angriff verteidigen. § 32 StGB erlaubt kein präventives Notwehrrecht. Umgekehrt ist ein Vergeltungsschlag nach dem endgültigen Ende des Angriffs keine Notwehr mehr.

An dieser Stelle lassen sich in der Klausur gut Probleme einbauen: Steht der Angriff schon unmittelbar bevor, sodass er gegenwärtig ist? War der Angriff schon beendet und der Täter verteidigt sich trotzdem weiter? Hier sollte man in der Prüfung genau hinsehen und über diesen Prüfungspunkt nicht zu vorschnell hinweggehen.

c) Rechtswidrigkeit des Angriffs

Definition Rechtswidrigkeit

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht selbst gerechtfertigt ist.

In der Regel ist dies das unproblematischste Tatbestandsmerkmal in der Notwehrlage.

Manchmal kann hier zu prüfen sein, ob dem Angreifer seinerseits ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Gegen eine rechtmäßige Festnahme oder gegen eine selbst durch Notwehr gerechtfertigte Verteidigung ist grundsätzlich keine Notwehr möglich. Es gibt keine Notwehr gegen Notwehr.

Wichtig: Wenn es im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angreifer selbst gerechtfertigt gewesen sein könnte, sollte man an diesem Prüfungspunkt kein großes Problem aufmachen und nur kurz feststellen, dass der Angriff auch rechtswidrig war.

2. Welche Verteidigungshandlung ist erlaubt?

Liegt eine Notwehrlage vor, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die vom Täter vorgenommene Verteidigungshandlung rechtmäßig war. Dazu muss sich die Verteidigung gegen den Angreifer richten, zur Abwehr des Angriffs erforderlich und außerdem geboten gewesen sein.

a) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Definition Erforderlichkeit

Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet und das mildeste unter den zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln ist.

Geeignet ist eine Handlung, wenn sie den Angriff sofort und endgültig beenden kann. Stehen dem Angegriffenen mehrere gleich wirksame Verteidigungsmittel zur Verfügung, muss das mildeste Mittel gewählt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass sich der Angegriffene auf ein unsicheres oder deutlich weniger erfolgversprechendes Mittel verweisen lassen muss. Auch eine allgemeine Pflicht zur Flucht gibt es grundsätzlich nicht. Der Täter darf zu jedem Verteidigungsmittel greifen, das zur Abwehr des Angriffs erforderlich ist. Denn es gilt: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.

Beispiel

A holt zum Faustschlag gegen B aus. B, der dem A körperlich weit überlegen ist, könnte den Angriff sicher durch ein Festhalten des Arms stoppen. Stattdessen schlägt B dem A ohne weitere Not mit einer Glasflasche auf den Kopf. Das Festhalten wäre das gleich geeignete, aber mildere Mittel gewesen. Der Flaschenschlag war daher nicht erforderlich.

b) Tödliche Gewalt als Verteidigungshandlung

Wenn der Angegriffene sich grundsätzlich mit jedem erforderlichen Mittel gegen den Angriff verteidigen darf, stellt sich schnell die Frage, ob das sogar für den Einsatz von tödlicher Gewalt als Verteidigungsmittel gilt. Die Antwort lautet: Unter gewissen Voraussetzungen ja.

Beim Einsatz von tödlicher Gewalt, zum Beispiel einer Schusswaffe, muss der Angegriffene grundsätzlich wie folgt vorgehen:

    • Der Einsatz der tödlichen Gewalt muss zunächst angedroht werden (z.B. durch einen Warnschuss).
    • Reicht das nicht aus, darf man sich defensiv verteidigen (z.B. durch Schuss in die Beine).
    • Reicht auch das nicht aus oder ist dies nicht möglich, darf tödliche Gewalt eingesetzt werden.

Aber Achtung: 

Der Angegriffene darf immer das effektivste Verteidigungsmittel einsetzen. Wenn ihm keine Zeit mehr bleibt, um den Einsatz von tödlicher Gewalt anzudrohen oder sich defensiv zu verteidigen, darf er die tödliche Gewalt direkt einsetzen.

c) Gebotenheit der Notwehrhandlung

Ist die Verteidigungshandlung zur Abwehr des Angriffs erforderlich, ist sie im Regelfall auch geboten. Anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB findet bei der Notwehr grundsätzlich keine Güterabwägung statt. Eine Verteidigung ist also nicht schon deshalb unzulässig, weil das geschützte Rechtsgut weniger wertvoll erscheint als das beeinträchtigte Rechtsgut des Angreifers.

Nur in wenigen Ausnahmefällen kann das Notwehrrecht aus sozialethischen Gründen eingeschränkt sein. Typische Fallgruppen der Gebotenheit sind:

    • Angriffe schuldlos Handelnder: Bei Angriffen von Kindern oder schuldunfähigen Personen wird das Notwehrrecht eingeschränkt, soweit dies für den Angegriffenen ohne erhebliche eigene Gefährdung möglich ist.
    • Krasses Missverhältnis: Das Notwehrrecht kann zudem eingeschränkt sein, wenn zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung bedrohten Rechtsgut ein unerträgliches Missverhältnis besteht.
    • Notwehrprovokation: Wenn der Angegriffene den Angriff absichtlich provoziert, um den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können, verliert er sein Notwehrrecht vollständig. Bei einer fahrlässigen Provokation des Angreifers wird das Notwehrrecht eingeschränkt.

Wird das Notwehrrecht im Falle eines Angriffs schuldlos Handelnder oder einer fahrlässigen Notwehrprovokation für den Angegriffenen eingeschränkt, muss der Angegriffene sich wie folgt verhalten:

Verhaltensweisen beim eingeschränkten Notwehrrecht
  1. Ausweichen: Zunächst muss der Angegriffene dem Angriff ausweichen.
  2. Schutzwehr: Ist das nicht möglich, darf er sich defensiv verteidigen.
  3. Trutzwehr: Erst wenn auch das erfolglos bleibt, darf er sich offensiv verteidigen.

Es gelten hier also vergleichbare Einschränkungen wie beim Einsatz tödlicher Gewalt als Verteidigungsmittel.

3. Das subjektive Rechtfertigungselement

Zuletzt muss der Täter in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen handeln. Wer objektiv einen Angriff abwehrt, von diesem Angriff aber überhaupt nichts weiß, ist nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt.

In der Klausur genügt häufig die Feststellung, dass der Täter den Angriff erkannt hat und handeln wollte, um ihn abzuwehren. Andere Motive – etwa Ärger über den Angreifer – schließen den Verteidigungswillen nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass die Abwehr des Angriffs jedenfalls handlungsleitend war.

II. Welche Besonderheit gilt für Polizeibeamte in NRW?

Zuletzt bleibt noch die Frage, ob sich auch Polizeibeamte im Einsatz auf das Notwehrrecht gem. § 32 StGB berufen dürfen. Manche vertreten die Ansicht, dass allein die Regelungen für hoheitliche Eingriffe (z.B. die §§ 63 ff. PolG NRW) einschlägig sind und diese das Notwehrrecht für Polizeibeamte ausschließen.

In NRW gibt es für diesen Fall aber eine eindeutige Regelung:

Nach § 57 Abs. 2 PolG NRW bleiben die Vorschriften über Notwehr und Notstand „unberührt“. Das bedeutet, dass § 32 StGB neben den hoheitlichen Eingriffsregelungen Anwendung findet und sich auch Polizeibeamte im Einsatz auf die Notwehr berufen dürfen.

III. So formulieren Sie die Notwehr in der Klausur

Obersatz

T könnte jedoch gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein. Das ist der Fall, wenn eine Notwehrlage vorlag, die Verteidigungshandlung des T erforderlich und geboten war und T mit Verteidigungswillen gehandelt hat.

Danach arbeiten Sie das Prüfungsschema der Notwehr Punkt für Punkt ab. Folgende Fehler sollten Sie dabei vermeiden:

  • Notwehrlage und Notwehrhandlung vermischen.
  • Die Gegenwärtigkeit vorschnell bejahen, obwohl der Angriff bereits endgültig beendet ist oder noch nicht unmittelbar bevorsteht.
  • Bei der Erforderlichkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.
  • Eine Fallgruppe der Gebotenheit ohne Anhaltspunkt im Sachverhalt ausführlich diskutieren.
  • Das subjektive Rechtfertigungselement vergessen.
  • Nach einer bejahten Notwehr zusätzlich noch § 34 StGB prüfen.

Fazit: Die Notwehr lässt sich mit einem klaren System sicher prüfen

Die Notwehr gehört zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen im Strafrecht GS 4. Das Schema ist kurz, aber jeder Prüfungspunkt hat eine eigene, wichtige Funktion: Zuerst klären Sie, ob ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt. Danach prüfen Sie, ob die Verteidigung geeignet, das mildeste gleich wirksame Mittel und ausnahmsweise sozialethisch eingeschränkt (Gebotenheit) war. Zum Schluss darf das subjektive Rechtfertigungselement nicht fehlen.

Genau darauf kommt es an: Kein auswendig gelerntes Prüfungsschema ohne Subsumtion, sondern eine klare Trennung der Voraussetzungen und eine kurze, fallbezogene Begründung. Beherrschen Sie das Prüfungsschema, die Definitionen und die typischen Fallgruppen, ist § 32 StGB in der Klausur gut zu bewältigen.

Die Notwehr sowie auch den rechtfertigenden Notstand und alle weiteren Rechtfertigungsgründe besprechen wir zudem in unserem Seminar Strafrecht GS 4 Teil 2 und üben den Umgang mit diesen Rechtfertigungsgründen anhand eines ausführlichen Übungsfalles.

FAQ's

Häufig gestellte Fragen

§ 34 StGB wird vor allem relevant, wenn keine menschliche Angriffshandlung vorliegt, die Abwehrhandlung sich gegen einen unbeteiligten Dritten richtet oder die Voraussetzungen der Notwehr aus einem anderen Grund nicht erfüllt sind.

Unser Blog

Lerntipps & Wissensbeiträge für Ihr Studium an der HSPV NRW

Instagram Unsere Lerntipps und Wissensbeiträge finden Sie auch auf unserem Instagram-Account. Schauen Sie gerne einmal vorbei!