Der Versuch gem. § 22 StGB – Prüfungsschema, Definitionen und Klausurtipps für HSPV-Studierende

Sebastian Krampetzki
11.08.2026
exvo
Versuch nach § 22 StGB: Prüfungsschema mit Tatentschluss, unmittelbarem Ansetzen und Rücktritt für Strafrecht GS 4 an der HSPV NRW
Inhaltsverzeichnis

Wann ist eine Straftat nur vorbereitet und wann liegt bereits ein strafbarer Versuch vor? Was genau bedeutet das berühmte „Jetzt geht’s los“? Und wie prüfen Sie den Versuch in Ihrer Klausur in Strafrecht GS 4 an der HSPV NRW?

Der Versuch gehört zu den Themen, bei denen Sie mit einem sauberen Prüfungsschema und einem guten Aufbau schon viel richtig machen können. Trotzdem gibt es einige Punkte, an denen in der Klausur schnell Fehler passieren. Besonders wichtig sind der Tatentschluss, das unmittelbare Ansetzen und ein möglicher Rücktritt vom Versuch.

In diesem Beitrag zeige ich Ihnen den Aufbau des Versuchs nach §§ 22, 23 StGB, die wichtigsten Definitionen und worauf Sie bei der Prüfung in Strafrecht GS 4 achten sollten.

I. Was ist ein Versuch nach § 22 StGB?

Nicht jede Straftat führt am Ende zum gewünschten Erfolg. Der Täter kann beispielsweise auf sein Opfer einschlagen wollen, dieses aber verfehlen. Oder er setzt zur Wegnahme einer Sache an und wird dabei gestört.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass er straflos bleibt. § 22 StGB definiert den Versuch wie folgt:

§ 22 Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Entscheidend ist also, dass der Täter die Tat begehen will – das ist der Tatentschluss - und bereits so weit mit der Tatausführung begonnen hat, dass die Grenze zwischen der grundsätzlich straflosen Vorbereitung und dem strafbaren Versuch überschritten wurde. Genau diese Grenze beschreibt das unmittelbare Ansetzen.

Für Ihre Klausur können Sie sich daher zunächst folgenden einfachen Grundgedanken merken:

Tatentschluss + unmittelbares Ansetzen = Versuch.

Ganz so schnell ist die Prüfung natürlich noch nicht beendet. Denn Sie müssen zunächst klären, ob der Versuch überhaupt strafbar ist und ob die Tat möglicherweise bereits vollendet wurde.

II. Das Prüfungsschema des Versuchs

Der Versuch wird nach folgendem Schema geprüft:

Prüfungsschema Versuch
  1. Vorprüfung
      1. Strafbarkeit des Versuchs
      2. Keine Vollendung
  2. Tatbestand
      1. Tatentschluss
      2. Unmittelbares Ansetzen
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Kein Rücktritt

Dieses Schema sollten Sie für die Klausur Strafrecht GS 4 sicher beherrschen. Denn nur wenn der Aufbau sitzt, können Sie sich in der Klausur auf das konzentrieren, worauf es eigentlich ankommt: die saubere Subsumtion des Sachverhalts unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale.

Tipp: Prüfungsschemata und Definitionen eignen sich besonders gut zum Lernen mit digitalen Karteikarten. Genau dafür finden Sie in unserem Karteikartensystem auch fertige Karteikartensets für Strafrecht GS 4.

III. Die Vorprüfung: Ist der Versuch überhaupt strafbar?

Bevor Sie Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen prüfen, müssen Sie zwei Vorfragen klären:

1. Strafbarkeit des Versuchs

Nicht bei jeder Straftat ist der Versuch auch strafbar. Wann dies der Fall ist, ist in § 23 Abs. 1 StGB geregelt:

Bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar. Bei Vergehen dagegen nur, wenn das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich bestimmt. Ob eine Straftat ein Verbrechen oder Vergehen ist, richtet sich nach § 12 StGB. Entscheidend ist dabei grundsätzlich die gesetzliche Mindeststrafe. Verbrechen werden im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft, Vergehen mit weniger.

Ein gutes Beispiel aus Strafrecht GS 4 ist die Körperverletzung gem. § 223 StGB. Nach § 223 Abs. 1 StGB wird die einfache Körperverletzung mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Es ist also auch eine Strafe von unter einem Jahr möglich, sodass die einfache Körperverletzung gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen ist. In § 223 Abs. 2 StGB ist sodann ausdrücklich angeordnet, dass auch der Versuch strafbar ist. Gleiches gilt beispielsweise für den Diebstahl gem. § 242 Abs. 2 StGB.

Wichtig: Gerade weil die Versuchsstrafbarkeit bei manchen Delikten ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, sollten Sie an dieser Stelle tatsächlich ins Gesetz schauen und die entsprechende Vorschrift genau zitieren.

2. Keine Vollendung

Anschließend müssen Sie feststellen, dass die Tat noch nicht vollendet wurde. Die Definition dazu lautet:

Definition Vollendung

Die Tat ist vollendet, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat.

Fehlt noch ein Tatbestandsmerkmal, kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Meistens ist dieser Prüfungspunkt recht unproblematisch und sollte daher im Sinne einer guten Schwerpunktsetzung nicht zu ausufernd geprüft werden.

IV. Der Tatbestand des Versuchs

Haben Sie die Vorprüfung abgeschlossen, kommen Sie zum eigentlichen Tatbestand des Versuchs. Und der besteht lediglich aus zwei Punkten: Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen.

1. Der Tatentschluss

Die Definition des Tatentschlusses sollten Sie für Ihre Klausur auswendig beherrschen:

Definition Tatentschluss

Tatentschluss ist der Vorsatz in Bezug auf die Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale und das Vorliegen etwaiger besonderer subjektiver Merkmale.

Was bedeutet das?

Der Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter den objektiven Tatbestand gerade noch nicht vollständig verwirklicht hat. Deshalb können Sie nicht wie sonst üblich den objektiven Tatbestand prüfen, sondern müssen prüfen, was der Täter subjektiv tun wollte.

Will T den O beispielsweise vorsätzlich verletzen und schlägt nach O, verfehlt ihn aber, ist O nicht körperlich misshandelt worden. Eine vollendete Körperverletzung scheidet aus. T kann aber trotzdem Tatentschluss hinsichtlich einer Körperverletzung gehabt haben, weil er den O verletzen, also den objektiven Tatbestand des § 223 I StGB verwirklichen wollte.

Bei Delikten mit weiteren subjektiven Tatbestandsmerkmalen muss sich der Tatentschluss auch auf diese beziehen. Beim Diebstahl gehört hierzu beispielsweise die erforderliche Zueignungsabsicht. 

Der Tatentschluss ist auch beim sogenannten untauglichen Versuch gegeben. Will der Täter einen Tatbestand mit einer Handlung verwirklichen, die von Anfang an nicht geeignet ist, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, ist dies gem. § 23 III StGB dennoch strafbar.

Probleme mit Aufbau und Formulierung?

In unserem Seminar Strafrecht GS 4 Teil 4 üben wir den Aufbau und die Formulierung des Versuchs und des Tatentschlusses anhand mehrerer konkreter Fallbeispiele.

2. Das unmittelbare Ansetzen

Eine Straftat begehen zu wollen, ist für sich genommen noch nicht strafbar. Zum Tatentschluss hinzukommen muss daher auch eine Handlung, die über die reine Vorbereitung einer Straftat hinausgeht. Das ist das unmittelbare Ansetzen. Man prüft also:

Hat der Täter bereits unmittelbar zur Tat angesetzt oder befindet er sich noch im grundsätzlich straflosen Vorbereitungsstadium?

Auch hier sollten Sie in der Prüfung stets mit einer genauen Definition arbeiten:

Definition unmittelbares Ansetzen

Der Täter hat unmittelbar zur Tat angesetzt, wenn objektiv zwischen seiner letzten Handlung und der Herbeiführung des Erfolges keine wesentlichen Zwischenschritte liegen und er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat.

Die Definition verbindet also eine objektive und eine subjektive Betrachtung.

Stellen Sie sich vor, T möchte O mit einem Messer verletzen. Dass T zu Hause ein Messer einpackt und sich anschließend auf den Weg zu O macht, reicht grundsätzlich noch nicht aus. Zu diesem Zeitpunkt befände sich T noch im straflosen Vorbereitungsstadium. Es liegen noch wesentliche Zwischenschritte zwischen seinem Verhalten und der eigentlichen Tat, nämlich den O aufzusuchen und sich in die Lage zu versetzen, unmittelbar mit dem Messer auf O einwirken zu können.

Steht T dagegen unmittelbar vor O, zieht das Messer und setzt zum Stich an, sieht die Sache anders aus: Aus seiner Sicht hat die eigentliche Tatausführung begonnen. Die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ ist überschritten und weitere wesentliche Zwischenschritte sind nicht mehr erforderlich.

Sie sollten in der Klausur nicht lediglich die Definition hinschreiben und anschließend feststellen: „T hat unmittelbar angesetzt.“ Arbeiten Sie vielmehr mit den konkreten Umständen aus dem Sachverhalt: Was wollte der Täter als Nächstes tun? Waren noch weitere wesentliche Handlungen erforderlich? Oder sollte sein Verhalten unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung übergehen?

Klausurtipp: Gibt der Sachverhalt keinen Anlass für ein größeres Problem, sollten Sie hier auch keines künstlich erzeugen. Definition nennen, sauber subsumieren und weiterprüfen.

V. Rechtswidrigkeit und Schuld beim Versuch

Nach dem Tatbestand prüfen Sie wie gewohnt Rechtswidrigkeit und Schuld. Hier gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei einer vollendeten Straftat. Kommt etwa eine Rechtfertigung durch Notwehr gem. § 32 StGB in Betracht, prüfen Sie diese ganz normal im Rahmen der Rechtswidrigkeit.

→ Lesen Sie hierzu unseren Artikel: Die Notwehr gem. § 32 StGB – Prüfungsschema, Definitionen und Klausurtipps

VI. Der Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB

Mit der Schuld ist die Prüfung des Versuchs noch nicht zwingend vorbei.

Denn selbst wenn der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, kann er unter den Voraussetzungen des § 24 StGB noch strafbefreiend vom Versuch zurücktreten. § 24 Abs. 1 StGB sieht einen solchen Rücktritt insbesondere vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert.

VII. So formulieren Sie den Versuch in der Klausur

Nehmen wir an, T schlägt mit Verletzungsvorsatz nach O, verfehlt ihn aber. Dann könnten Sie Ihre Prüfung beispielsweise so beginnen:

T könnte sich wegen versuchter Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er nach O schlug.

Anschließend arbeiten Sie das Versuchsschema Punkt für Punkt ab.

Wichtig ist dabei wieder der Gutachtenstil: Ein Prüfungsschema zeigt Ihnen lediglich, was Sie prüfen müssen. Punkte bekommen Sie aber vor allem dafür, dass Sie die Tatbestandsmerkmale definieren und den konkreten Sachverhalt sauber unter diese Definitionen subsumieren.

Genau das üben wir in unseren Live-Seminaren.

→ Lesen Sie hierzu unseren Artikel: Der Gutachtenstil: So schreiben Sie bessere Klausuren an der HSPV NRW

VIII. Diese Fehler sollten Sie beim Versuch vermeiden

Typische Fehler sind schnell gemacht: 

  • Die Versuchsstrafbarkeit wird in der Vorprüfung vergessen
  • beim Tatentschluss wird aufgrund von Aufbau- und Formulierungsproblemen einfach der objektive Tatbestand eines vollendeten Delikts erneut geprüft
  • das unmittelbare Ansetzen wird ohne echte Subsumtion bejaht
  • Vorbereitungshandlungen werden vorschnell als Versuch eingeordnet
  • oder nach Rechtswidrigkeit und Schuld wird aufgehört, obwohl ein Rücktritt gem. § 24 StGB im Raum steht.

Mit einer sicheren Kenntnis des Prüfungsschema und der Definitionen sowie etwas Übung in der Falllösung lassen sich all diese Fehler aber gut vermeiden.

Fazit: Das Versuchsschema muss sitzen – die Punkte stecken in der Anwendung

Der Versuch gem. § 22 StGB lässt sich mit einem übersichtlichen Prüfungsschema bearbeiten. Nach der Vorprüfung folgen Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen sowie Rechtswidrigkeit, Schuld und schließlich ein möglicher Rücktritt gem. § 24 StGB.

Besonders wichtig für Ihre Klausur Strafrecht GS 4 sind dabei die Definitionen des Tatentschlusses und des unmittelbaren Ansetzens. Beide sollten Sie sicher beherrschen.

Aber: Nur das Schema auswendig zu können, reicht nicht.

Die eigentliche Schwierigkeit liegt darin, die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch zu erkennen, den Tatentschluss anhand der konkreten Tätervorstellung zu prüfen und bei einem möglichen Rücktritt die richtige Fallkonstellation zu identifizieren.

Wenn Sie den Versuch nicht nur auswendig lernen, sondern klausursicher anwenden können möchten, behandeln wir das Thema einschließlich der typischen Problemfälle und des Rücktritts ausführlich in unserem Seminar Strafrecht GS 4 Teil 4. Mit unseren digitalen Karteikarten für Strafrecht GS 4 können Sie zusätzlich Prüfungsschemata, Definitionen und wichtige Normen gezielt wiederholen.

FAQ's

Häufig gestellte Fragen

Der Versuch wird in fünf Schritten geprüft: Vorprüfung mit der Strafbarkeit des Versuchs, Tatbestand mit Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld und zuletzt ein möglicher Rücktritt.

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